Überblick

Der Begriff des „Joint Venture“ wurde insbesondere ab den 1990er Jahren im Zuge der Öffnung osteuropäischer und (im weiteren Verlauf) chinesischer Märkte zunehmend populär. Er bezeichnet eine Form der strategischen Unternehmenskooperation im Rahmen des grenzüberschreitenden Supply Chain Managements. Dabei gründen mindestens zwei voneinander unabhängige Kooperationspartner aus dem jeweiligen In- und Ausland ein rechtlich eigenständiges Gemeinschaftsunternehmen zur Verfolgung gemeinsam geteilter Ziele. Die beteiligten Partner nehmen innerhalb des Gemeinschaftsunternehmens auf der Basis vertraglicher Regelungen bzw. ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen gemeinsame Führungsverantwortung wahr und tragen die entsprechenden finanziellen Risiken.

Konzept

Konzeptionell betrachtet gibt es nicht „den“ Prototyp eines Joint Ventures. Vielmehr lassen sich hier theoretisch unterschiedliche Ausprägungen voneinander abgrenzen. So können mit dem Begriff auch lediglich vertraglich geregelte Beziehungen zwischen zwei oder mehreren Kooperationspartnern bezeichnet werden („Contractual Joint Venture“). In der Regel ist er jedoch im Sinne des „Equity Joint Venture“ zu verstehen, bei welchem die Beteiligten im Sinne der obigen Definition eine eigenständige Dritt-Gesellschaft gründen in der sie auf der Basis eines entsprechenden Vertrages institutionalisiert agieren. Dies dürfte auch überwiegend der gelebten Praxis entsprechen.

Equity Joint Ventures sind in zeitlicher Perspektive grundsätzlich langfristig oder gar zeitlich unbegrenzt angelegt, um gerade auch strategische Ziele im jeweiligen Kooperationsbereich (z.B. Grundlagenforschung, Produktneuentwicklungen) gemeinsam zu erreichen. In diesem Sinne ist die Kooperationsrichtung regelmäßig horizontal angelegt („Horizontales Joint Venture“). Im Gegensatz zu der eher unüblichen Form des „vertikalen Joint Ventures“ ist das Geschäftsfeld des Gemeinschaftsunternehmens hier auf derselben Supply Chain Stufe anzusiedeln wie das der Mutterunternehmen.

Die Gesellschafter sind dabei in der Regel zu gleichen Kapitalanteilen an dem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt („Paritätisches Joint Venture“). Um Entscheidungsprozesse effizienter zu gestalten oder den Wissenstransfer aus Sicht des größeren Kooperationspartners zu kontrollieren kann sich im Einzelfall demgegenüber auch die Bildung von „Mehrheits-Joint Ventures“ anbieten. Der zugrunde liegende Joint Venture Vertrag ist dann seitens der Minderheitsgesellschafter so zu verhandeln, dass diesen adäquate Mitentscheidungs- und/oder Vetorechte garantiert werden.

Neben den bereits genannten Kriterien können zudem die Anzahl der Kooperationspartner, der Standort des Gemeinschaftsunternehmens (Stammland eines Partners vs. Drittland) oder der räumliche Kooperationsbereich (regional, national, international) als weitere Abgrenzungsmerkmale herangezogen werden. Letztlich hängt die konkrete Ausgestaltung eines Joint Ventures vom Ziel und Zweck der Kooperation sowie den Ressourcen der beteiligten Partner ab.

Mehrwert

Die Gründung eines Joint Ventures bietet sich oftmals an, um neue Märkte zu erschließen. Dabei ergeben sich in vielfältiger Hinsicht Synergieeffekte für die beteiligten Partner. Hier ist insbesondere auf entsprechende Diversifizierungen von (Investitions-)Risiken und (Markteintritts-)Kosten sowie den wechselseitigen Wissenstransfer (z.B. Marktwissen gegen Managementwissen) zu verweisen. Aufgrund dieser positiven Effekte bieten sich Joint Ventures insbesondere für Unternehmen des Mittelstandes an, die eine Strategie der Internationalisierung verfolgen.